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Information & Öffnungszeiten

Herzlich willkommen!

 

Im Foyer erhalten Sie Informationen zu den Einrichtungen und Veranstaltungen im Alten Gymnasium sowie Informationen zur Fontanestadt Neuruppin.

 

Öffnungszeiten*
Mo.12:00 – 16:00 Uhr
Die. + Do.12:00 -  18:00 Uhr
Fr.12:00 -  16:00 Uhr
Sa. 09:00 -  13:00 Uhr in geraden KW

 

 

 

Empfang Altes Gymnasium Neuruppin

 

Sachgebiet Kultur

Kulturamt

Fontanestadt Neuruppin

Am Alten Gymnasium 1-3, 16816 Fontanestadt Neuruppin

Tel.: 03391.355 5200
Fax:03391.355 5242
E-Mail: 
www:www.altes-gymnasium-neuruppin.de

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* Betriebsbedingt können abweichende Öffnungszeiten gelten.

 

 

 

Altes Gymnasium Neuruppin

 

- Hausordnung -

 

§ 1 Geltungsbereich

1.) Diese Hausordnung gilt für alle allgemein öffentlich zugänglichen Bereiche des Alten Gymnasium Neuruppin (Am Alten Gymnasium 1-3, 16816 Neuruppin) sowie das dazugehörige Gelände. Die Fontanestadt Neuruppin betreibt mit dem Alten Gymnasium eine nicht rechtsfähige öffentliche Kultureinrichtung (nachfolgend Einrichtung). Die Hausordnung dient der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und soll insbesondere gewährleisten,

dass die der Stadtverwaltung obliegenden Aufgaben wahrgenommen werden können. Sie ist verbindlich für alle Bürgerinnen und Bürger (nachfolgend Besucher), die sich in der Einrichtung oder auf dem Gelände aufhalten.

2.) Die Einrichtung dient den Besuchern als Ort der Unterhaltung, der Bildung und für den demokratischen Diskurs der durch unterschiedlichste Bildungs- und Veranstaltungsarten Kreativität, Toleranz und kulturelle Vielfalt fördern soll. Die Einrichtung verurteilt Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten. Der Besucher stellt sicher, dass insbesondere weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift verächtlich

gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Wir erwarten von jedem Besucher sich nach diesen Grundsätzen in unserer Einrichtung zu richten.

3.) Die vorliegende Hausordnung ist als Aushang in der Einrichtung im Eingangsbereich jedem Besucher zugänglich und auf der Internetseite der Einrichtung sowie der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin einsehbar.

§ 2 Hausrecht

1.) Inhaber des Hausrechts ist der Bürgermeister. Er kann das Hausrecht auf weitere Personen (Hausrechtsbeauftragte) übertragen. Das Hausrecht in den allgemein öffentlich zugänglichen Bereichen wird durch die LeiterInnen, beziehungsweise deren VertreterInnen, der Kultur- und Bildungseinrichtungen (Bibliothek, Jugendkunstschule, Musikschule, Theodor Fontane Gesellschaft e.V., Medizinische Hochschule Brandenburg) ausgeübt. Die LeiterInnen der vorgenannten Einrichtungen sind darüber hinaus für deren Einrichtungen innerhalb des Alten Gymnasiums verantwortlich. Weiterhin sind die MitarbeiterInnen im Empfang sowie der Hausmeister berechtigt, das Hausrecht auszuüben.

2.) Mit dem Betreten der Einrichtung und des dazu gehörigen Geländes erkennt der Besucher die vorliegende Hausordnung als verbindlich an.

3.) Den Mitarbeitern der Jugendkunstschule und der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin, der Polizei, der Feuerwehr und den Aufsichtsbehörden ist jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen (Hauptfoyer, Veranstaltungssaal (JKS Theatersaal), Foyer links und der Innenhof im Erdgeschoss sowie der Tanzraum der Jugendkunstschule im Dachgeschoss) zu gestatten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 3 Öffnungszeiten

1.) Die Öffnungszeiten für die allgemein öffentlich zugänglichen Bereiche sind wie folgt:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 12:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 12:00 - 17:00 Uhr

Samstag: 09:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch, Sonntag und an Feiertagen: geschlossen

2.) Davon unberührt bleiben die Öffnungszeiten der einzelnen Kultur- und Bildungseinrichtungen.

§ 4 Rauchverbot

1.) In der Einrichtung ist das Rauchen sowie Dampfen in jeglicher Form, z.B. durch E-Zigarette verboten.

2.) Den Besuchern stehen Raucherbereiche im Gelände (Innenhof) der Einrichtung zur Verfügung.

§ 5 Verhalten in der Einrichtung

1.) Folgende Handlungen sind in der Einrichtung und auf dem Gelände untersagt:

- Betteln und Hausieren,

- das Verbreiten oder Anbringen von Werbung und Plakaten ohne vorherige Rücksprache mit den Hausrechtsbeauftragten,

- mitgebrachte Speisen und Getränke zu verzehren, ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen bzw. der Zeitraum außerhalb der Öffnungszeiten nach § 3 sowie das Gelände (Innenhof).

2.) Darüber hinaus ist das Mitführen von Tieren in der Einrichtung verboten, eine Ausnahme gilt für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde.

3.) Fahrzeuge aller Art sind nur auf den kenntlich gemachten Parkflächen im Gelände (Innenhof) abzustellen. Für Besucher und MitarbeiterInnen sind keine Parkplätze auf dem Gelände vorhanden, ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Parkflächen der Kreismusikschule sowie Behindertenparkplätze. Insbesondere sind die Feuerwehrzufahrten und Rettungswege freizuhalten. Das Blockieren von Zugängen und Verkehrsflächen ist verboten, insbesondere

der Flucht- und Rettungswege und Zugänge für Schwerbehinderte. Verbotswidriges Parken wird geahndet. Gegebenenfalls werden Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt/entfernt. Die Fontanestadt Neuruppin übernimmt keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen, die auf dem Gelände der Einrichtung abgestellt werden.

4.) Auf dem Gelände der Einrichtung gilt die StVO. Es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

5.) Flucht- und Rettungswege bzw. der Zugang zu Rettungsmitteln ist stets frei zu halten.

6.) Die öffentlichen Toiletten stehen den Besuchern der Einrichtung zur Verfügung. Sie bleiben außerhalb der Öffnungszeiten verschlossen.

7.) Jeder Besucher ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Einrichtung auf dem Gelände unterbleibt. Besondere Rücksichtnahme ist dann geboten, wenn Tagungen, Veranstaltungen oder Proben stattfinden.

8.) Die Fontanestadt Neuruppin übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sachgegenständen der Besucher insbesondere deren Garderobe.

9.) Die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen sind befugt, Personen der Einrichtung oder des Geländes zu verweisen bzw. ein Hausverbot zu erteilen, wenn diese auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum und/oder wegen Mitführens oder Verbreitens von:

- Waffen und Gegenständen, die wie Waffen eingesetzt werden können,

- Verfassungswidrigen oder extremistischen Propagandamaterials oder Kennzeichen nach § 86 a Strafgesetzbuch (StGB), bzw. deren Ersatzkennzeichen z.B. „88“ oder dessen öffentlicher Darstellung sowie Kleidung insbesondere von „Thor Steinar“, „Masterrace“, „Landser“, „CONSDAPLE“ und „Ultra Thule“,

- Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln, Rauchbomben oder anderen pyrotechnischen Gegenständen,

- alkoholischen Getränke und Drogen aller Art sowie

- gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

§ 6 Ahndung von Verstößen

1.) Die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen sind befugt, die zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Sie haben insbesondere das Recht, Störer der Einrichtung und des Geländes zu verweisen und in begründeten Fällen ein Hausverbot zu erteilen.

2.) Sofern ein Verstoß gegen die Hausordnung festgestellt wird und eine mit der Ausübung des Hausrechts betraute Person nicht oder nicht ohne erhebliche Verzögerung zu erreichen ist, ist der zuständige Sachgebietsleiter befugt, den Störer des Hauses zu verweisen.

3.) Verstöße gegen die Hausordnung sind dem Sachgebiet Kultur und Sport der Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppin unverzüglich schriftlich zu melden.

 

Neuruppin, den 09. März 2015

i.A. Mario Zetzsche

Sachgebietsleiter Kultur und Sport

Stadtverwaltung der Fontanestadt Neuruppi